Hotel, Restaurant, Freizeit

Hotel, Restaurant- und Freizeitbetriebe

   

Wenn vorhanden, sollte auch versichert sein

• nicht zulassungs- und versicherungspflichtige Arbeitsmaschinen  (Aufsitzrasenmäher)
• Kegel- und Bowlingbahnen
• Tanz und Restaurationszelte
• Verwahrungsrisiken in Restaurations- und Beherbergungsbetrieben
• eingestellte Kfz von Beherbergungsbetrieben
• Schwimmbäder, Schießstände, Solarien, Saunen, Tauchbecken, Kinderspielplätze und Kinderbetreuung
• Minigolfplätze, Sportanlagen, Fahrrad-, Strandkörbe, Verleih und Vermietung von Surfbrettern
• Kanus, Ruder-, Paddel-, Tret- und Schlauchboote (ohne Motor)
• Durchführung von Veranstaltungen
• auf dem Betriebsgelände: Tennis-/Squashanlagen, Sportplätze, Sporthallen, Streichelzoo
• hoteleigene Wäscherei, Wäscheservice, Bügeldienst, Catering, Partyservice
• hoteleigene Kosmetik-/Schönheitspflegestudios, Massage, etc.
• Bewirtung im Freien, Service, Partyservice
• Außerhausverkauf
• Betrieb eines Biergartens
• Teilnahme an Straßenfesten oder Weihnachtsmärkten
• Umwelthaftpflicht einschließlich Kleingebinde und Fettabscheider
• Küche, Kühltechnik, Fremdenzimmer, Einrichtung, Einkauf
• Schäden am Eigentum von Beherbergungsgästen
• Schäden an Ausstellungs- und Dekorationsware

Sowie die Mitversicherung von Sachen im Freien, außen gelagerte Tische, Stühle, Theken, Sonnenschirme, Windschutzvorrichtungen, Diebstahl von Leergut im Freien, Verderben von Tiefkühlgut durch Versagen von maschineller oder elektronischer Tiefkühleinrichtung oder durch bestimmungswidriges Austreten von Sole, Ammoniak oder anderen Kühlmitteln. In guten Deckungskonzepten sind diese Punkte bereits enthalten. Weiterhin bieten Spezialdeckungen z.B. über Businesspolicen weitere mitversicherbare Bausteine wie „Elementar“, „Betriebsunterbrechung“, „Betriebsschließung“, „Elektronik“, „Betriebs- und Produkthaftpflicht“, „Werkverkehr“, usw. an.

Betriebsschließung durch Seuchengefahr

 

Als sinnvolle Ergänzung bei Unternehmen, welche Nahrungsmittel herstellen oder vertreiben. Denn trotz größter Sorgsamkeit und peinlichster Sauberkeit im Betrieb kann nicht verhindert werden, dass Seuchenerreger durch Waren, Kunden, Mitarbeiter oder Lieferanten in den Betrieb eindringen.

Was ist versichert

Waren und Vermögensschäden, welche einem Betrieb durch behördliche Maßnahmen im Zuge der Seuchenbekämpfung und Verhütung (Bundesseuchengesetz (BSG) entstehen können.

Ware der finanzielle Ausgleich für Waren, welche entseucht oder vernichtet werden müssen
Schließung der entgangene Gewinn und fortlaufende Kosten
Desinfektion für entsprechende Maßnahmen durch behördliche Anordnung
Lohn, Gehalt nach einem Tätigkeitsverbot gegen den Inhaber, das Personal sowie Ermittlungs- und Beobachtungskosten
Ermittlung der Versicherungssummen

• bei Vernichtung der Ware: der höchste Lebensmittelwarenwert
• für den Unterbrechungsschaden: Umsatz abzgl. Wareneinsatz

Definition „Seuchen“ nach BSG

u.a. Virusgrippe, Keuchhusten, Masern, Scharlach, Cholera, Tollwut, Milzbrand, Pocken, Malaria. Seuchen können in Betrieben und Geschäften auftreten die Lebensmittel herstellen, verarbeiten, verkaufen oder an Endverbraucher direkt abgeben, wie Gaststätten, Hotels, Metzgereien, Bäckereien, Supermärkte, kleine Lebensmittelgeschäfte, Betriebe mit eigener Kantine.

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