Privathaftpflicht


Privathaftpflicht
Hierüber sind die Ansprüche „Dritter“ versichert. Die bekannteste und häufigste Anspruchsgrundlage (neben anderen) ist § 823 BGB. Dieser besagt:
„wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“
Die Privathaftpflicht deckt private Risiken. Für berufliche Tätigkeiten, z.B. aus einem Betrieb, Beruf-, Dienst-, Amt (auch Ehrenämter) aus Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung gibt es spezielle Berufs- bzw. Betriebshaftpflichten. Die Deckung umfasst generell Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
Ist das wichtig?
Eine Haftpflichtversicherung – egal ob Privat-, Berufs- oder Firmenhaftpflicht – ist eine der wichtigsten Versicherung überhaupt und tritt ein, wenn Dritten ein Personen- oder Sachschaden zugefügt wird und man für diesen Schaden in Anspruch genommen wird. Im privaten Umfeld geht es um die üblichen Gefahren aus dem täglichen Leben. Bei Unternehmen, Firmen und Berufen um die Gefahren aus der beruflichen Tätigkeit. Generell gilt, niemand kann im Vorwege kalkulieren, mit welchen Ansprüchen man für den verursachten Schaden in die Haftung genommen wird. Dieses unkalkulierbare Risiko kann mit einer überschaubaren und festen Prämie abgesichert werden, denn trotz größter Sorgfalt und Umsicht, Fehler oder Missgeschicke passieren.
Da Haftung stets ein Verschulden voraussetzt prüft der Versicherer, ob die Ansprüche ihrer Höhe und dem Grunde nach gerechtfertigt sind. Berechtigte Ansprüche werden befriedigt, unberechtigte abgewehrt. In diesem Fall nimmt der Haftpflichtversicherer eine Art Rechtsschutzfunktion für den Versicherungsnehmer wahr.
Eine Ausnahme stellt die Gefährdungshaftung als strengste Haftung dar. Hier wird Verschuldensunabhängig bereits aus der Gefahr heraus gehaftet. Das bedeutet, man haftet bereits, weil man einen solchen Gegenstand besitzt. (z.B. Kraftfahrzeug oder der Besitz eines Öltanks) In diesem Fällen greift die Beweislastumkehr. Nicht der Geschädigte muß beweisen, dass den anderen ein Verschulden trifft, sondern der Besitzer der Anlage muss beweisen, dass aus dieser keine Gefahr heraus entsteht.
Geltungsbereich
Eine Privathaftpflicht gilt weltweit und rund um die Uhr. Auslandsaufenthalte in Europa sind unbegrenzt, vorübergehende außereuropäische Auslandsaufenthalte sind i.d.R. 3-5 Jahre gedeckt. Dem Versicherer sollte dies jedoch angezeigt werden.
Einige sinnvolle Ergänzungen
• Beschädigung, Vernichtung, Verlust von fremden gemieteten oder geliehenen Sachen
• Beruflicher Schlüsselverlust
• Schäden an beweglichen Sachen z.B. in Ferienwohnungen, Hotelzimmern, etc.
• Mitversicherung von Gefälligkeitshandlungen
• Verzicht auf Prüfung der Verletzung der Aufsichtspflicht bei Sachschäden durch deliktunfähige Kinder
Prämienbeispiele (Stand 2024)
Deckungssumme: 50 Mio. € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden .
• Singlehaushalte 48,60 €
• Familien (mit Kindern) 67,20 €
• Senioren (ab Alter: 60) 38,90 €
(Erweiterungen je nach Bedarf und Anbieter, auch Tarife mit Selbstbehalten, usw. sind möglich)
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