Drohnen
Drohnen
Flugdrohnen haben sich in den letzten Jahren zu einem echten Trend entwickelt und deren Anzahl im deutschen Luftraum wächst kontinuierlich. Sind diese im privaten Bereich ein echtes Hobby, gewinnen diese auch im gewerblichen Bereich zunehmend an Bedeutung.
Gesetzliche Grundlage
Seit 2005 sind alle Drohnen Luftfahrzeuge im Sinne §1, Absatz 2 Nr. 9 LuftVG. Somit gilt für alle unbenannten Fluggeräte (Drohnen) eine Versicherungspflicht. Der Halter einer Drohne mit einer Abflugmasse bis 5 kg haftet ohne Verschulden bis 900.000,– €. Bei Verschulden haftet dieser gemäß § 823 BGB unbegrenzt. Unbemannte Fluggeräte werden in Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme unterschieden:
Flugmodelle | Nutzung zum Zweck des Sportes oder der Freizeitgestaltung. Erlaubnispflicht (=Zulassung) nur, sofern deren Gewicht über 5 kg liegt |
Unbemannte Luftfahrtsysteme |
kommen bei gewerblicher Nutzung vor. Generelle Erlaubnispflicht mit dem Nachweis einer Haftpflichtversicherung. Z.B. Einsatz bei Film-, Bau-, Vermessungsarbeiten, Transporten („DHL-Paketopter”), Sprühen von Pestiziden, Erkundung von Brandherden, Inspektion und Schadendiagnose von Strommasten, Windkraft- und Photovoltaikanlagen |
Die private Nutzung von Drohnen, Modelflugzeugen, unbemannten Ballonen und Flugdrachen mit/ohne Motor bis 5 kg sind in aller Regel über die Privathaftpflicht mitversichert.
Auch gewerbliche Kunden können Drohnen bis 5 kg in aller Regel über ihre Betriebshaftpflicht mit variablen Deckungssummen eindecken. Der übliche Geltungsbereich ist auf Europa beschränkt. Werden Drohnen benutzt, sollte dies immer dem jeweiligen Haftpflichtversicherer mitgeteilt werden.
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