Vermögensschaden für Beiräte
Vermögensschaden für Beiräte
Aufgaben des Beirates
- rechnerische Prüfung für jede Kasse und jedes Konto
- sachliche Prüfung geleisteter Zahlungen, deren Zuordnung zur betreffenden Gemeinschaft sowie die Prüfung von Belegen und Kontoauszügen
- Prüfung der Kostenverteilung sowie die Überprüfung der Verteilungsschlüssel
- Prüfung des Vermögensstatus insbesondere das Bestehen der ausgewiesenen Rücklagen
Haftung des Beirates
Die Beiratsmitglieder haften grundsätzlich gemäß § 276 BGB für jedes Verschulden, also für Vorsatz und jede Art der Fahrlässigkeit. Vorsätzlich handelt, wer eine rechtswidrige Tat wissentlich und gewollt herbeiführt; fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Für die Beiratsmitglieder wird ein Sorgfaltsmaßstab zugrunde gelegt, welcher dem Fachwissenstand eines ordentlichen, interessierten und gewissenhaften, ehrenamtlich tätigen Prüfers und Beraters entsprechen soll. Es ergibt sich also eine Haftung aus rechtswidriger und schuldhafter Pflichtverletzung sowie aus positiver Vertragsverletzung. Eine Pflichtverletzung ergibt sich aus Nicht- oder Schlechterfüllung. Der Beirat soll ja den Verwalter – je nach Umfang und der ihm erteilten Vollmachten – bei der Prüfung und Verabschiedung von Wirtschaftsplänen, Jahresabrechnungen, allgemeinen Abrechnungen und Rechnungslegungen, Kostenvoranschlägen sowie den dazugehörigen Stellungnahmen vor Beschlussfassung, unterstützen. Wichtig ist, dass nur die Person haftet, in deren Verfügungs- oder Entscheidungsbereich der Schaden zuzuordnen ist. Sind mehrere Mitglieder für den Schaden verantwortlich, haften diese als Gesamtschuldner.
Prämienbeispiel
Die Prämien gelten für bis zu 5 Beiratsmitgliedern pro Objekt
Deckungssummen (von – bis) | 50.000 € – 1.000.000 € |
Jahresnettoprämien (von – bis) | 70,00 € – 304,00 € |
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