Rechtsschutz für ETGs
Rechtsschutz für Eigentümergemeinschaften (ETGs)
Hier sichert sich die Gemeinschaft der Eigentümer ab, wenn diese gegen Dritte z.B. Handwerker, vorgehen möchte. Die Gemeinschaft beschließt umfangreiche Sanierungsarbeiten am Gebäude, z.B. Fassadendämmung, Dachstuhlausbau, Erneuerung von Balkonen, etc. Der Verwalter setzt den Beschluss der Gemeinschaft um und beauftragt die Handwerksfirmen. Vertragspartner der Firmen ist die Wohnungseigentümergemeinschaft. Eine Handwerksfirma arbeitet jedoch nicht korrekt, weswegen die Eigentümergemeinschaft auf Erfüllung, Gewährleistung oder Nachbesserung klagen möchte. Im Gegenzug sollte bei Ausschreibungen der Hinweis, dass die ETG eine Rechtsschutzversicherung hat, den Vertragspartnern deutlich machen, dann auch „gute Arbeit“ abzuliefern.
Die Gemeinschaft spricht sich gegen die eigene Verwaltung aus und benötigt anwaltliche Hilfe zur Klärung bestimmter Sachverhalte. (Wenn dieser z. B. vorgeworfen wird, gegen die Interessen der WEG zu handeln wie Unterschlagung, Veruntreuung, etc.)
Wichtig: Alle Eigentümer müssen dieser Deckung zustimmen. Es gilt das Prinzip „alle“ oder „keiner“, da es um die Interessen der gesamten Eigentümergemeinschaft geht. Es ist daher nicht möglich, dass nur einzelne Eigentümer die Prämie bezahlen, alle anderen Eigentümer aber den Schutz der Deckung genießen.
Prämienbeispiel (Stand 2024)
• Berechnungsgröße: die Anzahl der Eigentümer pro Objekt bzw. Komplex
• frühester Beginn: Beschlussfassung der Eigentümer, spätestens mit Auftragserteilung, ein anhängiges Verfahren darf noch nicht eingeleitet sein
• Wartezeit: 3 Monate
• Mindestprämie: 300,– € (55,– €/WE)
• SB-Varianten: 150,– € (oder individuell höhere)
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