Dienstleistungsbetriebe
Besonderheiten bei Hotels, Restaurants- und Freizeitbetrieben.
Wenn vorhanden, sollte auch versichert sein
- nicht zulassungs- und versicherungspflichtige Arbeitsmaschinen (Aufsitzrasenmäher)
- Kegel- und Bowlingbahnen
- Festzelte
- Verwahrungsrisiken in Restaurations- und Beherbergungsbetrieben
- eingestellte Kfz von Beherbergungsbetrieben
- Schwimmbäder, Schießstände, Solarien, Saunen, Tauchbecken
- Kinderspielplätze und Kinderbetreuung
- Minigolfplätze, Sportanlagen, Verleih- oder Vermietung von Strandkörben-, Fahrrädern- oder Surfbrettern
- Kanus, Ruder-, Paddel-, Tret- und Schlauchboote (ohne Motor)
- Durchführung von Veranstaltungen
- auf dem Betriebsgelände: Tennis-, Squashanlagen, Sportplätze, Sporthallen, Streichelzoo
- hoteleigene Wäscherei, Wäscheservice, Bügeldienst, Catering, Partyservice
- hoteleigene Kosmetik- Schönheitspflegestudios, Massage, etc.
- Bewirtung im Freien, Service, Partyservice
- Außerhausverkauf
- Betrieb eines Biergartens
- Teilnahme an Straßenfesten oder Weihnachtsmärkten
- Umwelthaftpflicht einschließlich Kleingebinde und Fettabscheider
- Küche, Kühltechnik, Fremdenzimmer, Einrichtung, Einkauf
Sowie die Mitversicherung von Sachen im Freien, außen gelagerte Tische, Stühle, Theken, Sonnenschirme, Windschutzvorrichtungen, Diebstahl von Leergut im Freien, Verderben von Tiefkühlgut durch Versagen von maschineller oder elektronischer Tiefkühleinrichtung oder durch Bestimmungswidriges austreten von Sole, Ammoniak oder anderen Kühlmitteln.
Sinnvolle Ergänzung bei Unternehmen, welche Nahrungsmittel herstellen oder vertreiben
Betriebsschließung durch Seuchengefahr
Trotz größter Sorgsamkeit und peinlichster Sauberkeit im Betrieb kann nicht verhindert werden, dass Seuchenerreger durch Waren, Kunden, Mitarbeiter oder Lieferanten in den Betrieb eindringen.
Was ist versichert
Waren und Vermögensschäden, welche einem Betrieb durch behördliche Maßnahmen im Zuge der Seuchenbekämpfung und Verhütung (Bundesseuchengesetz (BSG) entstehen können.
Ware | den finanziellen Ausgleich für Waren, welche entseucht oder vernichtet werden müssen |
Schließung | den entgangenen Gewinn und fortlaufende Kosten |
Desinfektion | für entsprechende Maßnahmen durch behördliche Anordnung |
Lohn, Gehalt | nach einem Tätigkeitsverbot gegen den Inhaber, das Personal sowie Ermittlungs- und Beobachtungskosten |
Ermittlung der Versicherungssummen
- bei Vernichtung der Ware ist es der höchste Lebensmittelwarenwert
- für den Unterbrechungsschaden ist es der Umsatz abzgl. Wareneinsatz
Definition „Seuchen“ nach BSG
U.a. Virusgrippe, Keuchhusten, Masern, Scharlach, Cholera, Tollwut, Milzbrand, Pocken, Malaria. Seuchen können in Betrieben und Geschäften auftreten die Lebensmittel herstellen, verarbeiten, verkaufen oder an Endverbraucher direkt abgeben, wie Gaststätten, Hotels, Metzgereien, Bäckereien, Supermärkte, kleine Lebensmittelgeschäfte, Betriebe mit eigener Kantine.